153 abs 2 stpo das

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Definition

§ 153 Abs. 2 StPO regelt in Deutschland die Möglichkeit der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und die öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen von geringfügigen Delikten auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann, um die Justiz nicht unnötig zu belasten.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Das Gericht entschied gemäß § 153 Abs. 2 StPO und stellte das Verfahren ein.
  • Bei geringfügigen Delikten wird oft auf die Bestimmungen des § 153 Abs. 2 StPO zurückgegriffen.
  • Die Verteidigung beantragte die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO aufgrund der geringen Schuld.
  • Der Staatsanwalt sah die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO als gegeben an.