164 abs 1 ao
Definition
§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) regelt die Voraussetzungen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn der Steuerpflichtige seine Pflichten zur Mitwirkung, insbesondere zur Vorlage von Aufzeichnungen oder Unterlagen, nicht erfüllt. In diesem Paragraphen wird festgelegt, dass das Finanzamt in solchen Fällen die Besteuerungsgrundlagen schätzen kann, um eine angemessene Besteuerung sicherzustellen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Die Schätzung gemäß § 164 Abs. 1 AO erfolgt in der Regel dann, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Unterlagen vorlegt.
- Es ist wichtig, die gesetzlichen Anforderungen an die Mitwirkung zu beachten, um eine unangemessene Schätzung zu vermeiden.
- Die Regelungen im § 164 Abs. 1 AO schützen die Steuerverwaltung vor unvollständigen oder fehlerhaften Angaben.
- Bei einer Schätzung nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen einseitig festlegen, was für den Steuerpflichtigen nachteilige Folgen haben kann.