Paragraph 69 69a stgb

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Definition

Der Paragraph 69 und Paragraph 69a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) beziehen sich auf die Rechtsfolgen und die Voraussetzungen für eine Strafmilderung sowie auf die Gefährlichkeit des Täters im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten. Paragraph 69 beschäftigt sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, während Paragraph 69a die Anordnung einer Sicherungsverwahrung regelt, wenn der Täter als gefährlich im Sinne des Gesetzes gilt.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Paragraph 69 StGB besagt, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn der Fahrer wiederholt gegen Verkehrsregeln verstößt.
  • Unter bestimmten Umständen kann gemäß Paragraph 69a StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, um die Gesellschaft zu schützen.
  • Bei der Prüfung der Gefährlichkeit eines Täters fließen die Regelungen des Paragraphen 69a StGB entscheidend in die Urteilsfindung mit ein.
  • Es ist wichtig, die Inhalte des Paragraphen 69 und 69a StGB zu kennen, um die rechtlichen Konsequenzen genauer zu verstehen.