Paragraph 200 inso das

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Definition

Der Paragraph 200 des Allgemeinen Sozialgesetzbuches (ASBG) regelt spezielle Bestimmungen im Rahmen des Insolvenzrechts. Er definiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Forderungen der Gläubiger während eines Insolvenzverfahrens bedient werden können. Ziel ist es, eine gerechte Verteilung der vorhandenen Masse unter den Gläubigern zu gewährleisten.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Bei der Prüfung des Insolvenzverfahrens wurde Paragraph 200 besonders berücksichtigt.
  • Die Gläubiger waren erleichtert, da der Insolvenzparagraph 200 die Verteilung der Mittel regelte.
  • In der Sitzung erklärte der Anwalt die Bedeutung des Paragraphen 200 für die Gläubiger.
  • Durch die Änderung des Paragraphen 200 werden nun auch kleinere Forderungen besser berücksichtigt.