Totschlag
Definition
Totschlag bezeichnet in der rechtlichen Terminologie das vorsätzliche Töten eines Menschen, jedoch ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen. Im deutschen Strafrecht ist Totschlag in § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert und wird als minder schwerer Fall des Tötens angesehen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
- Notwehr (ein Rechtfertigungsgrund, der in Totschlagsfällen von Bedeutung sein kann)
- Mord (im Gegensatz zu Totschlag)
- Fähigkeit zur Einsicht (zählt zur Beurteilung der Schuld)
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt, nachdem er seinen Gegner im Streit erstochen hatte.
- Totschlag kann auch in Fällen definiert werden, in denen die Emotionen hochkochen und aus einer heftigen Auseinandersetzung resultieren.
- Obwohl es sich um Totschlag handelte, wurde die Strafe aufgrund mildernder Umstände reduziert.
- Der Anwalt argumentierte, dass es sich beim Vorfall nicht um Totschlag, sondern um einen unglücklichen Unfall handelte.