Akzessorietät

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Definition

Akzessorietät bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Eigenschaft einer Sache, die von einer anderen abhängt oder ihr zugrunde liegt. Es handelt sich dabei oft um eine rechtliche Beziehung, bei der ein Hauptobjekt und ein davon abhängiges Nebenobjekt betrachtet werden. Beispiele für akzessorische Rechte sind Pfandrechte oder Sicherheiten, die an einer Hauptforderung hängen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Die Akzessorietät des Pfandrechts macht es notwendig, dass die Hauptforderung weiterhin besteht, damit das Pfandrecht Gültigkeit hat.
  • In vielen Verträgen ist die Akzessorietät der Zusatzleistungen klar geregelt.
  • Ein Verlust der Hauptforderung führt in der Regel auch zum Wegfall der Akzessorietät.
  • Juristen müssen stets die Akzessorietät zwischen verschiedenen Rechten und Pflichten beachten, um rechtliche Konsequenzen richtig einschätzen zu können.