Aufenthaltstitel 19c abs 1

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Definition

Der Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht bestimmten Gruppen von Personen, die in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, eine Aufenthaltserlaubnis, um sich nach dem Abschluss ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Land aufhalten und arbeiten zu können.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Ein Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 1 ist für viele internationale Studierende eine wertvolle Perspektive.
  • Nach dem Ende seiner Studienzeit beantragte er einen Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1, um im Land bleiben zu können.
  • Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 1 sind klar definiert.
  • Es ist wichtig, die unterschiedlichen Aufenthaltsformate zu kennen, zu denen auch der Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 gehört.