165 abs 1 satz 2 ao teilweise vorläufig
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Definition
Der Begriff "165 abs 1 satz 2 ao teilweise vorläufig" bezieht sich auf eine spezifische Regelung im deutschen Steuerrecht, die im Abgabenordnung (AO) verankert ist. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die es den Finanzbehörden ermöglicht, Steuerbescheide unter bestimmten Bedingungen vorläufig zu erlassen, was bedeutet, dass die endgültige Besteuerung zu einem späteren Zeitpunkt noch überprüft werden kann.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Finanzbeamte erklärte, dass die Entscheidung nach § 165 abs 1 satz 2 ao teilweise vorläufig sei.
- Aufgrund von noch offenen rechtlichen Fragen wurde der Steuerbescheid vorläufig erlassen.
- Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten wissen, dass sie Widerspruch gegen den vorläufigen Bescheid einlegen können.
- Das Finanzamt hat angekündigt, die Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu entscheiden.