28 abs 1 s 1 nr 3

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Definition

Der Paragraph 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) bezieht sich auf die Regelungen zur Gewährung von Sozialleistungen, speziell zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese Bestimmung ist entscheidend für die Berechnung des Anspruchs auf Sozialleistungen und legt fest, unter welchen Umständen bestimmte Kosten übernommen werden.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II werden die Kosten für angemessene Unterkunft vollständig übernommen.
  • Der Antragsteller muss in seinem Antrag die relevanten Informationen zu § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 detailliert angeben.
  • Die Stadtverwaltung hat die Bestimmungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 neu interpretiert, um den Bedürfnissen der Bürger entgegenzukommen.
  • Bei Ablehnung der Leistungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 können Betroffene Widerspruch einlegen.