5 abs 1 freizügg/eu
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Definition
Der § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz-EU regelt das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern in Deutschland. Er besagt, dass Angehörige der EU das Recht haben, sich in Deutschland aufzuhalten, sofern sie die Voraussetzungen hinsichtlich der finanziellen Sicherung ihres Lebensunterhalts und einer Krankenversicherung erfüllen.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz-EU kann jeder EU-Bürger in Deutschland wohnen, solange er seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann.
- Personen aus anderen EU-Staaten haben das Recht, sich in Deutschland aufzuhalten, gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz-EU.
- Um das Aufenthaltsrecht nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz-EU zu erwerben, müssen einige formale Anforderungen erfüllt werden.
- Der § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz-EU stellt sicher, dass EU-Bürger nicht benachteiligt werden, wenn sie in Deutschland leben und arbeiten möchten.