Aktivlegitimation

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Definition

Aktivlegitimation bezeichnet die Berechtigung einer Person oder Institution, in einem bestimmten rechtlichen Verfahren eigenständig aktiv zu werden, d.h. Klage zu erheben oder andere rechtliche Handlungen vorzunehmen. Diese Legitimierung ist oft an bestimmte Voraussetzungen gebunden, etwa an einen Vertrag oder ein gesetzliches Verbot.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Nur die Eigentümerin der Wohnung hat die Aktivlegitimation, um gegen den Mieter rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Im Falle einer Klage muss der Kläger nachweisen, dass ihm die Aktivlegitimation zusteht.
  • Ohne Aktivlegitimation kann eine Klage vor Gericht unzulässig abgewiesen werden.
  • Die Aktivlegitimation ist in vielen rechtlichen Verfahren eine Grundvoraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen.