Aufenthaltserlaubnis 25 abs 3
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Definition
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine spezielle Form der Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Personengruppen, insbesondere für Ausländer, die aus humanitären Gründen in Deutschland bleiben möchten. Diese Regelung gilt häufig für Personen, die vorübergehend oder langfristig aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder waren.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 ermöglicht es vielen Flüchtlingen, rechtlich in Deutschland zu leben.
- Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 haben Anspruch auf verschiedene soziale Leistungen.
- Es ist wichtig, dass die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 gut geprüft werden.
- Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 muss oft ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.