Aufenthaltstitel 28 abs 1 s 1 nr 1

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Definition

Der Aufenthaltstitel gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes bezieht sich auf die Erlaubnis, sich in Deutschland aufzuhalten, die insbesondere für Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen oder von Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel erteilt wird. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Möglichkeit, im Rahmen der Familienzusammenführung in Deutschland zu leben.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Aufenthaltstitel § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermöglicht es Ehepartnern, zu ihren in Deutschland lebenden Partnern zu ziehen.
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Bearbeitungszeit für den Aufenthaltstitel kann je nach Bundesland variieren.
  • Ein Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist in der Regel unbefristet erteilt, solange die Familienverhältnisse bestehen.