Aufenthaltstitel 28 abs 1 s 1 nr 3

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Definition

Der Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthaltsG) ist eine Erlaubnis, die es ausländischen Staatsangehörigen ermöglicht, sich in Deutschland aufzuhalten. Dieser Aufenthaltstitel wird in der Regel erteilt, wenn der Antragsteller mit einem deutschen Staatsbürger, einem anerkannten Flüchtling oder einem anderen Ausländer, der in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis hat, in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Um einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu beantragen, muss der Antragsteller mit einem deutschen Staatsbürger in einer Lebensgemeinschaft leben.
  • Der Aufenthaltstitel ermöglicht es positiv bescheideten Antragstellern, in Deutschland zu arbeiten und zu leben.
  • Bei der Antragstellung sind Nachweise über die Partnerschaft sowie die Identität beider Partner erforderlich.
  • Ein erfolgreicher Antrag trägt zur Integration des Ausländers in die deutsche Gesellschaft bei.