Ausnahmefall nach 78a abs 1 nr 2 aufenthg

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Definition

Der Ausnahmefall nach § 78a Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschreibt eine spezielle Regelung im deutschen Aufenthaltsrecht. Diese Regelung ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels, auch wenn die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In der Regel handelt es sich dabei um atypische Situationen, in denen humanitäre oder persönliche Gründe eine Abweichung von den standardmäßigen Regelungen rechtfertigen.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Im Ausnahmefall nach § 78a Absatz 1 Nummer 2 AufenthG kann ein Antragsteller in Deutschland bleiben, obwohl die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.
  • Die Behörde prüft jeden Ausnahmefall individuell und kann in begründeten Situationen von den üblichen Bestimmungen abweichen.
  • Ein rechtlicher Vertreter sollte im Falle eines Ausnahmefalls nach § 78a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG konsultiert werden, um die besten Chancen auf Genehmigung zu haben.
  • Die Entscheidung über einen Ausnahmefall kann oft viel Zeit in Anspruch nehmen und erfordert umfangreiche Dokumentation.