181 bgb

Aus Was bedeutet? Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen


Definition

§ 181 BGB regelt die Wirkungen einer geschäftlichen Handlung, die durch einen Vertreter vorgenommen wird. Insbesondere wird hierin klargestellt, dass der Vertreter nicht für die Verpflichtungen des Vertretenen haftet, wenn er in eigener Person einen Vertrag schließt.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Der Geschäftsführer handelte im Rahmen des § 181 BGB, als er den Vertrag im Namen der Firma unterschrieb.
  • Bei der Vertretung eines Unternehmens sollte der Bevollmächtigte die Vorgaben des § 181 BGB beachten.
  • Es ist wichtig zu wissen, dass § 181 BGB eine Haftungsfreistellung für den Vertreter vorsieht.
  • In bestimmten Fällen kann § 181 BGB zu rechtlichen Problemen führen, wenn die Vollmacht nicht klar definiert ist.