616 bgb

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Definition

Der § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei kurzfristigen Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen. Demnach hat der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen weiterhin Anspruch auf sein Arbeitsentgelt, wenn er aus einem im Gesetz genannten Grund, wie Krankheit oder Umstand, dessen Entstehung er nicht zu vertreten hat, an der Arbeit verhindert ist.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer plötzlichen Krankheit an einem Tag nicht zur Arbeit erscheinen kann, greift § 616 BGB und er erhält weiterhin seinen Lohn.
  • Viele Arbeitnehmer sind sich nicht bewusst, dass § 616 BGB ihnen unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung sichert.
  • Der Arbeitgeber muss die Gründe für die Arbeitsverhinderung genau prüfen, um die Anwendung von § 616 BGB zu entscheiden.
  • Es ist ratsam, sich über die Regelungen im BGB zu informieren, um im Krankheitsfall richtig handeln zu können.