Aufenthaltserlaubnis 25 abs 2 gfk was bedeutet
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Definition
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine spezifische Form der Erlaubnis, die es einer Person, die internationalem Schutz bedarf, ermöglicht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Dieser Paragraph regelt die Aufenthaltserlaubnis für Personen, die aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen in Deutschland bleiben möchten, beispielsweise durch Flucht vor Verfolgung oder Krieg.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG ist für viele Geflüchtete der erste Schritt zur Integration in die Gesellschaft.
- Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass er internationalen Schutz benötigt.
- Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 besitzen, dürfen in Deutschland arbeiten und an Integrationskursen teilnehmen.
- Die aktuelle Gesetzgebung ermöglicht es, dass auch Familienangehörige unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können.