Freibetrag nach 56 abs 6 invstg
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Definition
Der Freibetrag nach § 56 Abs. 6 des Investitionsgesetzes (InvStG) bezieht sich auf einen steuerlichen Freibetrag, der für bestimmte Kapitalerträge gewährt wird. Dieser Freibetrag ermöglicht es Anlegern, einen Teil ihrer Kapitalerträge von der Steuerpflicht auszunehmen, wodurch die Steuerlast verringert wird.
Synonyme
Verwandte Begriffe
Gegenteile
Beispielsätze
- Der Freibetrag nach § 56 Abs. 6 InvStG entlastet Anleger von der Steuer auf ihre Kapitalerträge.
- Viele Anleger nutzen den Freibetrag, um ihre Rendite zu optimieren.
- Es ist wichtig, den Freibetrag rechtzeitig zu beantragen, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
- Nach dem neuen Gesetz können die Freibeträge jährlich angepasst werden, um Inflationseffekte zu berücksichtigen.