Aufenthaltserlaubnis 25 abs 2 gfk was bedeutet: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Mai 2025, 12:36 Uhr


Definition

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine spezifische Form der Erlaubnis, die es einer Person, die internationalem Schutz bedarf, ermöglicht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Dieser Paragraph regelt die Aufenthaltserlaubnis für Personen, die aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen in Deutschland bleiben möchten, beispielsweise durch Flucht vor Verfolgung oder Krieg.

Synonyme

Verwandte Begriffe

Gegenteile

Beispielsätze

  • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG ist für viele Geflüchtete der erste Schritt zur Integration in die Gesellschaft.
  • Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass er internationalen Schutz benötigt.
  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 besitzen, dürfen in Deutschland arbeiten und an Integrationskursen teilnehmen.
  • Die aktuelle Gesetzgebung ermöglicht es, dass auch Familienangehörige unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können.